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Laws & Directives (NON FOOD)

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1802 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 „zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1802 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 „zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Read More »

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 „über kosmetische Mittel“ ist dahin auszulegen, dass er das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt der Europäischen Union, bei denen einige Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der Union bestimmt worden sind, um kosmetische Mittel in Drittländern vermarkten zu können, verbieten kann, wenn die dabei

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VERORDNUNG (EU) 2016/1688 DER KOMMISSION zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 „zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe“ (REACH) hinsichtlich der Sensibilisierung durch Hautkontakt

VERORDNUNG (EU) 2016/1688 DER KOMMISSION zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 „zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe“ (REACH) hinsichtlich der Sensibilisierung durch Hautkontakt Read More »

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Vorschlag für eine RICHTLINIE zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2009/48/EG „über die Sicherheit von Spielzeug“ hinsichtlich des Gehalts an Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

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VERORDNUNG (EU) 2016/1416 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 „über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen“

52 Erwägungsgründe führen zur Änderung der Artikel 3, 6, 11, 13, 17 und 18 sowie der Anhänge I bis V

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte

Da es mitunter schwierig ist, zwischen einem Medizinprodukt und einem kosmetischen Produkt zu unterscheiden, sollte die Möglichkeit, eine unionsweit gültige Entscheidung über den rechtlichen Status eines Produkts zu treffen, auch in die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 „über kosmetische Mittel“ aufgenommen werden. [Entwurf] In Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird folgender Absatz angefügt:„4. Auf

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